Gemäß des neuen Erlasses des BMBWF vom Juni 2019 steht auch Art.X und SondervertragslehrerInnen nach fünf Dienstjahren ein unbefristeter Art. X bzw. Sondervertrag im Ausmaß der zu Beginn des 6. Dienstjahres unterrichteten Lehrverpflichtung zu. Es findet keine Überstellung ins neue Dienstrecht statt.
Stichworte: Sondervertrag, unbefristet, Überstellung, altes Dienstrecht, neues Dienstrecht