Für die Nichtteilnahme an mehrtägigen Schulveranstaltungen gibt es Ausnahmen für SchülerInnen:
Gründe nach SchUG §45:
- gerechtfertigte Verhinderung (Krankheit, …)
- Erlaubnis zum Fernbleiben (Klassenvorstand/Klassenvorständin, Direktion; Befreiung vom Pflichtgegenstand)
Grund nach SchUG §13: Nächtigung außerhalb des Wohnortes (gerechtfertigte Verhinderung)
Es ist keine Anmeldung zur Schulveranstaltung erforderlich, sondern eine begründete Abmeldung.
Stichworte: Schulveranstaltungen, Durchführung, Teilnahme SchülerInnen, Teilnahme, Erlaubnis zum Fernbleiben, Fernbleiben, Nächtigung, Abmeldung, begründet, Begründung