Der Begriff „Neue Teilzeit“ bedeutet die Herabsetzung der Lehrverpflichtung um höchstens eine WE für LehrerInnen mit unbefristetem Vollvertrag: diese muss gewährt werden (Rechtsanspruch), die Supplierverpflichtung wird dadurch aber nicht eingeschränkt. Der Rechtsanspruch auf Vollbeschäftigung bleibt in jedem Fall bestehen, egal, wie lange diese Form beantragt wird.
Stichworte: Teilzeit, Reduktion, herabsetzen, geringere Lehrverpflichtung, Rechtsanspruch, unbefristetes Verhältnis, Werteinheiten, Werteinheit, Supplierverpflichtung, supplieren, Herabsetzung, Vollbeschäftigung